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Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 1,0 zu.
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Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 bis 3 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der
Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
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Der Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen EP, dessen Höhe in § 77 SGB VI näher geregelt ist, hier in der ab dem 1.1.2001 geltenden und zum 1.1.2002
neu bekannt gemachten Fassung (BGBl I 2000 1827, BGBl I 2002 754). Danach richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder
Tod und bestimmt, ob die vom Versicherten während des Erwerbslebens erzielten EP in vollem Umfang oder nur zu einem Anteil bei der Ermittlung des Monatsbetrags der
Rente als persönliche EP zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor ist für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1
Nr 3 SGB VI bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der
Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. So liegt der Fall beim Kläger. Er bezieht eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.11.2001 hatte der im April 1963
geborene Kläger erst das 38. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns BSG SozR 4-2600 § 72 Nr 2).
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Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so bestimmt § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI, dass die Vollendung des 60.
Lebensjahres für die "Bestimmung des Zugangsfaktors" maßgebend ist. Davon abweichend regelt § 264c SGB VI (in der ab dem 1.1.2001 geltenden und zum 1.1.2002 neu
bekannt gemachten Fassung - BGBl I 2000 1827, BGBl I 2002 754; zur Neufassung ab 1.1.2008 Art 1 Nr 72 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die
demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung = RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I
554), dass bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 zum SGB VI (in der bis
31.12.2007 geltenden Fassung; zur Aufhebung der Anlage 23 ab dem 1.1.2008 Art 1 Nr 83 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) angegebenen Lebensalters maßgebend
ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - wie hier - vor dem 1.1.2004 beginnt.
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§ 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI (ggf iVm § 264c SGB VI und der Anlage 23 zum SGB VI in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) ist als Berechnungsregel zur Umsetzung
der allgemeinen Grundsätze zur Rentenhöhe iS des § 63 Abs 5 iVm § 64 Nr 1 SGB VI zu verstehen (so auch stellvertr: Bredt, NZS 2007, 192;
Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 77 SGB VI RdNr 1, Stand 1/2009; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 77 SGB VI
Anm 1, Stand 1/2008; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 4, Stand 2/2002). Im Ergebnis ist der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen. Dafür sprechen Wortlaut und
systematische Stellung des § 77 SGB VI wie auch Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm (ua Urteil des erkennenden
Senats vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr 5; zustimmend 13. Senat des BSG, Beschlüsse vom 26.6.2008 - B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S
-, der auf Anfrage des erkennenden Senats die Rechtsprechung des vorher für die allgemeine Rentenversicherung zuständigen 4. Senats des BSG aufgegeben hat).
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Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des
60. Lebensjahres beginnt (BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9).
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Die Beklagte hat den Zugangsfaktor im Fall des Klägers zutreffend mit 0,967 berechnet.
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Gemäß § 264c SGB VI iVm Anlage 23 zum SGB VI (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) tritt bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des
60. Lebensjahres im Fall des Klägers die Vollendung des 62. Lebensjahres zuzüglich eines Monats. Dies bedeutet, dass sich für jeden Kalendermonat nach dem 31.5.2025
(Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres des Klägers zuzüglich eines Monats) bis zum 30.4.2026 (Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.
Lebensjahres des Klägers), mithin für elf Monate, der Zugangsfaktor 1,0 um 0,003, insgesamt also um 0,033 verringert. Dies ergibt einen Zugangsfaktor von 0,967.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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